Statuten
Die Epilepsie Interessensgemeinschaft Österreich veröffentlicht ihre Statuten, um ihre Organisationsstruktur, Ziele und Arbeitsweise für alle transparent darzulegen. Diese Statuten bieten einen klaren rechtlichen Rahmen für die Tätigkeit des Vereins und informieren Mitglieder, Interessierte sowie Sponsoren über ihre Rechte und Pflichten.
Transparenz ist für den Verein besonders wichtig, um das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken und sicherzustellen, dass alle Entscheidungen im Sinne der Betroffenen und deren Familien getroffen werden.
Verein
Epilepsie Interessensgemeinschaft Österreich
ZVR 424703974 BPD Graz
Statuten
Name, Sitz und Tätigkeit
- Der Verein führt den Namen „Epilepsie Interessensgemeinschaft Österreich″.
- Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, wobei Ziele einzelner Maßnahmen auch im Ausland liegen können
- a. Zur Wahrung der Aufgaben in den einzelnen Bundesländern können Zweigvereine oder Zweigstellen errichtet bzw. aufgenommen werden.
b. Die Zweigvereine, Landes- oder Ortsgruppen (Selbsthilfegruppen) tragen dann den Namen „Epilepsie Interessensgemeinschaft Sektion …″ und jeweils die Bezeichnung des Landes oder des Ortes, wo diese Selbsthilfegruppe tätig ist, im Namen führen z.B. Epilepsie Interessensgemeinschaft Sektion Steiermark.
c. Die Geschäftsordnung der EPI IG Ö für die Zweigvereine ist von diesen einzuhalten. Zweigvereine können Epilepsie-Selbsthilfegruppen oder rechtlich selbständige Epilepsie-Selbsthilfevereine mit eigenem Statut sein.
d. Zweigstellenverantwortliche sind Mitglied im Epilepsie-Selbsthilfe-Gremium, das mindestens einmal jährlich einberufen wird.
e. Die Aktivitäten der Zweigstellenverantwortlichen dürfen nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen und Zwecken des Hauptvereins stehen.
f. Schriftliche Ausfertigungen der Zweigvereine sind nur dann rechtswirksam, wenn sie in ihrem Inhalt nicht gegen die Statuten des Hauptvereins verstoßen.
g. Rechtsverbindliche Maßnahmen, Verträge, Verpflichtungserklärungen aller Art, bedürfen der Zustimmung des Hauptvereins-Vorstandes, sofern diese Selbsthilfegruppen ohne eigenes Statut sind.
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Ziele, die Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
Unsere Ziele sind:
- Unterstützung von Epilepsiekranken und deren Angehörigen durch Informationen zum Krankheitsbild, zur Diagnose, zur Therapie, zur Lebensführung, etc.
- Zusammenarbeit mit anderen Epilepsieverbänden und Epilepsie-Selbsthilfegruppen
- Förderung der Erforschung sozialer und psychischer Probleme von epilepsiekranken Menschen
- Bildung von Arbeits- und Fachkreisen und Diskussionsforen
- Zusammenarbeit mit Wohlfahrtseinrichtungen, Sozialeinrichtungen und Gesundheitseinrichtungen
- Kooperation mit relevanten Einrichtungen und Personen des öffentlichen Lebens
- Vertretung gegenüber Politik und den Organen der Republik Österreich und der Bundesländer
- Erstellung und Austausch von Informationsmaterialien (Folder, Broschüren, CDs, Vereinszeitung, Bücher, Bild- und Tonträger, etc.)
- Organisation, Teilnahme und Durchführung von Informationsveranstaltungen und Vorträgen, Fortbildungen, Seminaren, Ausstellungen in Zusammenarbeit mit Kliniken/Ambulanzen, Beratungsstellen, Schulberatung, Arbeitsagenturen, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden
- Beteiligung an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
- Veranstaltungen, Vorträge, Versammlungen, Feste, Exkursionen, Arbeitskreise, Diskussionen, Tagungen, Kurse, Seminare und Ausstellungen.
- Herausgabe und Vertrieb von Publikationen
- Errichtung und Führung von Dokumentationsarchiven und Bibliotheken.
- Errichtung und Führung von (Telefon-) Anlauf- und Beratungsstellen sowie Kommunikationszentren.
- Förderung von Projekten, Veranstaltungen und (künstlerischen) Ausstellungen, die den Zielen des Vereins entsprechen, sowie Aufbau und Erhaltung eigener sozialer Einrichtungen und Dienste, insbesondere im Bereich der Lebens- und Sozialberatung, der Rechtsberatung, sowie Beratung durch Mediziner*innen, Psychiater*innen und Psychotherapeuten*innen.
- Eigene wissenschaftliche Arbeiten oder die Förderung solcher von anderen Institutionen.
- Förderung von Selbsthilfe- und Beratungseinrichtungen, die Tätigkeiten im Sinn des Vereinszwecks ausüben.
- Kontakte mit den Medien und den zuständigen Ämtern, Abgabe von Stellungnahmen.
- Zusammenarbeit mit Institutionen und Vereinen, die einen gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgen.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen weiters aufgebracht werden durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
- Erträge aus Veranstaltungen und Sammlungen.
- Verkauf vereinseigener Kunstwerke, Informationsmaterial und Zubehör, sowie Verkauf vereinseigener Publikationen (Zeitschriften, Bücher, Bild- und Tonträger).
- Stiftungen, Sammlungen, Schenkungen, Vermächtnisse, Spenden und sonstige Zuwendungen.
Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die ihren Mitgliedsbeitrag bezahlen und sich dauernd an der Vereinsarbeit beteiligen.
- Fördernde Mitglieder sind jene, die durch regelmäßige oder namhafte einmalige Beiträge und Leistungen den Verein unterstützen.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
- Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst durch die Konstituierung des Vereines wirksam.
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
- Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge verbleiben im Vereinsvermögen.
- Die Streichung eines ordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen,
- wenn dieses durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages erkennen lässt, kein Interesse mehr an der Vereinsmitgliedschaft zu haben. Dies gilt sinngemäß auch für fördernde Mitglieder.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, bei Zuwiderhandeln gegen den Vereinszweck und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 5 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins beeinträchtigt werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge befreit.
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§9 und §10)
- der Vorstand (§11 bis §13)
- die Rechnungsprüfer/innen (§14)
- das Schiedsgericht (§17)
Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich (Es gilt das Kalenderjahr) einberufen, sowie dann wenn die Interessen des Vereins es erfordern.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, auf schriftlich begründetem Antrag von einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen einer Rechnungsprüferin/eines Rechnungsprüfers binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags beim Vorstand stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (Post, Fax oder E-Mail) unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Begründete Anträge von Vereinsmitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung müssen beim Vorstand bis mindestens eine Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich eingelangt sein und sind vom/von der Vorsitzenden den Mitgliedern bis spätestens drei Tage vor dem Termin schriftlich bekannt zu geben.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach §7 Abs. 1 der Statuten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihre Bevollmächtigte/ihren Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied kann nicht mehr als fünf Mitglieder vertreten.
- Zu Beginn der Versammlung muss von der/vom Versammlungsleiter*in die Beschlussfähigkeit festgestellt werden. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder und Bevollmächtigten beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Präsidentin/der Präsident, in deren/dessen Verhinderung ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter. Wenn auch diese*r verhindert ist, so wird die/der Vorsitzende von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das der Leiter der Versammlung, sowie ein Vorstandsmitglied zu unterzeichnen haben.
Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses des Vorstandes
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: Der Präsidentin/Dem Präsident, der Schriftführerin/dem Schriftführer, und der Kassieren/dem Kassier. Für jede dieser Funktionen kann auch eine Stellvertreterin/ ein Stellvertreter gewählt werden. Funktionen im Vorstand können nur von ordentlichen Mitgliedern des Vereins und nur von natürlichen Personen besetzt werden.
- Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder das Recht in einer Vorstandssitzung, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
- Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt max. 28 Monate. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
- Der Vorstand wird mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich (Post, Fax, E-Mail) unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung von der Präsidentin/dem Präsident, in deren/dessen Verhinderung von ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihrem/seinem Stellvertreter, ist auch diese*r auf längere Zeit verhindert darf jedes Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
- Den Vorsitz führt die Präsidentin/der Präsident, bei Verhinderung deren/dessen Stellvertreter*in. Ist auch diese*r verhindert, so wird die/der Vorsitzende vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
- Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
- Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit ihrer Funktion entheben.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin (Abs. 2) wirksam.
- In einer Vorstandssitzung können gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung – nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll niederzulegen, das der Leiter der Versammlung, sowie ein Vorstandsmitglied zu unterzeichnen haben.
Aufgabenkreis des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern und Zweigstellenvereinen.
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Die Präsidentin/Der Präsident ist die/der höchste Vereinsfunktionär*in. Ihr/Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Sie/Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Die Schriftführerin/Der Schriftführer hat die Präsidentin/den Präsident bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
- Die Kassieren/Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom/von der Präsident*in und vom/von der Schriftführer*in, sofern jedoch Geldangelegenheiten betroffen werden, vom/von der Präsident*in und vom/von der Kassier*in gemeinsam zu unterfertigen.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten, der Schriftführerin/des Schriftführers oder der Kassieren/des Kassiers deren/dessen Stellvertreter*in.
Die Rechnungsprüfer
- Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung für die Funktionsdauer des Vorstands gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9, 10 sinngemäß.
Arbeitskreise
- Zur Betreuung spezieller Themenkreise können vom Vorstand Arbeitskreise eingerichtet werden. Die Leiterin/Der Leiter des Arbeitskreises wird vom Vorstand auf Vorschlag des Arbeitskreises ernannt. Sie/Er hat ihre/seine Tätigkeit mit dem Vorstand zu koordinieren und regelmäßig über ihre/seine Arbeit zu berichten, insbesondere bei den Mitgliederversammlungen.
- Die Leiter*innen bestehender Arbeitskreise können nach Einladung durch den Vorstand an den Vorstandsitzungen in beratender Funktion teilnehmen.
- Jedes Mitglied kann mehreren Arbeitskreisen angehören.
- Die Arbeitskreise können beim Vorstand Vereinsmittel für ihre Tätigkeit beantragen. Der Vorstand entscheidet nach Maßgabe der Mittel und Prioritäten. Berufungen gegen die diesbezüglichen Entscheidungen des Vorstands sind nicht möglich.
- Einkünfte aus der Tätigkeit einer Arbeitsgruppe sind automatisch Teil des Gesamtbudgets des Vereins.
- Der Vorstand kann jede Arbeitsgruppe jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung wieder auflösen.
- Zu den Arbeitskreisen zählt das Epilepsie-Selbsthilfe-Gremium, dem alle Zweigstellenverantwortliche angehören. Dieses tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung und der Vorsitz erfolgt durch den/die Präsident*in der EPI IG Ö. Sofern ein Treffen in Präsenz nicht möglich ist, kann dieses auch virtuell stattfinden.
Beirat
Es kann ein Beirat eingerichtet werden. Der Beirat besteht aus mindestens 3 sachkundigen Personen, die besondere Erfahrung auf dem Gebiet der Epileptologie, des Sozialrechts, der Öffentlichkeitsarbeit, der beruflichen Rehabilitation, der öffentlichen Verwaltung und des politischen Lebens oder in der Pädagogik haben sollen. Der Beirat steht dem Verein in fachlicher Hinsicht zur Seite. Er berät den Vorstand insbesondere bei den unter Paragraph 2 genannten Aufgaben. Der Beirat wird unter Berücksichtung der Vorschläge der Mitglieder vom Vorstand für die Dauer von 2 Jahren berufen.
Das Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht ist die Mitgliederversammlung. Diese wählen mit Stimmenmehrheit die Schiedsrichterin/den Schiedsrichter, die/der zugleich Vorsitzende*r des Schiedsgerichts ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit all seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann sowohl in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung gemäß § 9 als auch in einer ordentlichen Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Bei der freiwilligen Auflösung des Vereins hat die den Beschluss fassende Mitgliederversammlung einen Abwickler für das Vereinsvermögen zu bestellen und über die Verwendung des nach Abwicklung der Vereinsgeschäfte verbleibenden Vermögens im Sinn des Abs. 3 zu beschließen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen jedenfalls an gemeinnützige Organisationen, die sich für die Belange der Anfallskranken in besonderer Weise einsetzen.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.